Haftpflichtversicherung muss für Schäden am Parkettboden durch Schreibtischstuhl aufkommen
Beschädigt ein Mieter mittels eines rollbaren Schreibtischstuhls den Parkettboden seiner Wohnung, so muss er zwar für den Schaden aufkommen, kann aber seine Versicherung in die Pflicht nehmen.
Nach Ansicht des Gerichts ist in der Benutzung eines rollbaren Schreibtischstuhls kein bestimmungsgemäßer Gebrauch der Mietsache zu sehen. Vielmehr sahen die Richter in der Nutzung eines solchen Stuhls auf einem Parkettboden eine ihrer Art nach falsche Benutzung der Mietsache, für die der Mieter dem Vermieter Ersatz zu leisten hat. Hat er jedoch eine Haftpflichtversicherung, so ist der entstandene Schaden als Mietschaden nach den Versicherungsbedingungen von dieser zu ersetzen. Die Berufung auf einen Versicherungsausschluss ist nicht möglich, es sei denn, die Versicherung kann darlegen und beweisen, dass der Vermieter zur Benutzung eines solchen Schreibtischstuhls berechtigt war.
Landgericht Dortmund, Urteil LG 2 T 5 10 vom 01.03.2010
Normen: § 538 BGB