Hälftige Schadensteilung bei einem Unfall zwischen einem Grundstücksausfahrer und einem Rückwärtsfahrer
Ereignet sich eine Unfall zwischen einem Grundstücksausfahrer und einem anderen auf einer Vorfahrtsstraße rückwärts fahrenden Verkehrsteilnehmer, so ist eine hälftige Schadensteilung angemessen.
In dem zugrundeliegenden Sachverhalt kam es zu einem Verkehrsunfall, als eine Partei von einem Tankstellengelände in eine Vorfahrtstraße einfahren wollte, während die andere Partei rückwärts auf der Vorfahrtstraße fuhr.
Das LG Karlsruhe sieht den Unfall als im gleichen Maße von beiden Parteien verursacht an. Demnach treffen insbesondere den aus einem Grundstück in den fließenden Verkehr einfahrenden Verkehrsteilnehmer erhöhte Sorgfaltsanforderungen in dem Sinne, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sein muss. Insbesondere hat der im fließenden Verkehr befindliche Verkehrsteilnehmer Vorrang gegenüber demjenigen, der aus einem Grundstück in den fließenden Verkehr einfahren will, was auch für ein rückwärts fahrendes Fahrzeug gilt. Selbst unter dem möglichen Aspekt, dass der Rückwärtsfahrende seine Sorgfaltspflichten missachtet hat, sieht das Gericht eine höhere Haftung als 50 % nicht als gerechtfertigt an.
Bei einem Zusammenstoß eines Grundstücksausfahrers mit einem auf einer Vorfahrtsstraße rückwärts fahrenden Fahrer spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Grundstücksausfahrers.
Übersteigen die Reparaturkosten eines Fahrzeugs den Wiederbeschaffungswert um die 130%-Grenze, so können die Reparaturkosten nur erstattet werden, wenn die Reparatur fachgerecht durchgeführt wird und die Reparaturkosten konkret anfallen.
Anderenfalls ist der Ersatzanspruch auf den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts beschränkt.
Das LG Karlsruhe sieht den Unfall als im gleichen Maße von beiden Parteien verursacht an. Demnach treffen insbesondere den aus einem Grundstück in den fließenden Verkehr einfahrenden Verkehrsteilnehmer erhöhte Sorgfaltsanforderungen in dem Sinne, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sein muss. Insbesondere hat der im fließenden Verkehr befindliche Verkehrsteilnehmer Vorrang gegenüber demjenigen, der aus einem Grundstück in den fließenden Verkehr einfahren will, was auch für ein rückwärts fahrendes Fahrzeug gilt. Selbst unter dem möglichen Aspekt, dass der Rückwärtsfahrende seine Sorgfaltspflichten missachtet hat, sieht das Gericht eine höhere Haftung als 50 % nicht als gerechtfertigt an.
Bei einem Zusammenstoß eines Grundstücksausfahrers mit einem auf einer Vorfahrtsstraße rückwärts fahrenden Fahrer spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Grundstücksausfahrers.
Übersteigen die Reparaturkosten eines Fahrzeugs den Wiederbeschaffungswert um die 130%-Grenze, so können die Reparaturkosten nur erstattet werden, wenn die Reparatur fachgerecht durchgeführt wird und die Reparaturkosten konkret anfallen.
Anderenfalls ist der Ersatzanspruch auf den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts beschränkt.
Landgericht Karlsruhe, Urteil LG Karlsruhe 1 S 107 10 vom 22.12.2010
Normen: StVO §§ 9 V, 10; StVG §§ 7 I, 17; VVG § 115