Versicherungsbedingungen müssen Zuschläge für unterjährige Ratenzahlungen erkennen lassen
Kann der Kunde nicht erkennen, dass er bei unterjährigen Ratenzahlungen auf seine Lebensversicherung Zuschläge leisten muss, sind entsprechende Klauseln im Versicherungsvertrag unwirksam.
Wie das Gericht feststellte, könnten Versicherungsnehmer selbst bei einem sorgfältigen Studium der Versicherungsverträge nicht erkennen, welche Höhe ein Zuschlag bei der Entscheidung für eine häufigere Ratenzahlung als die vorgesehene jährliche Beitragszahlung hat. Erforderlich sei, dass die entsprechenden Klauseln klare Hinweise auf den genauen Prozentsatz des Zuschlags oder bestimmte Summen enthalten würden. Sind entsprechende Hinweise nicht gegeben, handelt es sich um einen Verstoss gegen das Transparenzgebot, weshalb die betroffenen Bedingungen unwirksam sind.
Landgericht Stuttgart, Urteil LG S 20 O 2011 10 vom 26.04.2012
Normen: § 1 UklaG, § 307 I S.2 BGB