Zur Schadenserstattung beim Insolvenzgeld im Fall der Insolvenzverschleppung

Wird ein Insolvenzantrag zu spät gestellt und kommt es in der Folge zur Zahlung von Insolvenzgeld, muss die Bundesagentur für Arbeit das Vorliegen eines Schadens beweisen, wenn sie die Zahlungen von den Verantwortlichen erstattet haben will.


Hierauf wies der Bundesgerichtshof im Fall einer GmbH hin, deren Geschäftsführer erst verspätet einen Insolvenzantrag gestellt hatte. In der Folge zahlte die BA Insolvenzausfallgeld an die Arbeitnehmer, forderte dieses aber von dem Geschäftsführer zurück. Zur Begründung führte man an, dass dieser den Antrag zu vorsätzlich zu spät gestellt hätte. Im Fall einer rechtzeitigen Antragstellung hätten die Löhne gezahlt werden können, die BA hätte folglich kein Insolvenzausfallgeld zahlen müssen. Dem hielt der Geschäftsführer entgegen, dass auch bei einer rechtzeitigen Antragstellung das Insolvenzausfallgeld gezahlt hätte werden müssen, weshalb der BA durch die Verzögerung auch kein Schaden entstanden sei.

Der BGH gab dem Beklagten im Prinzip recht und führte aus, dass es sich bei seinem Einwand um ein qualifiziertes Bestreiten der Schadensentstehung handeln würde. Somit wäre die BA in der Pflicht gewesen, das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Zahlung des Insolvenzausfallgeldes im Fall der rechtzeitigen Antragstellung zu beweisen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VI ZR 231 06 vom 18.12.2007
Normen: § 826 BGB
[bns]