Lebensversicherungen dürfen Ratenzahlungszuschläge erheben
Bei Ratenzahlungszuschlägen für unterjährige Zahlungen handelt es sich nicht um einen Kredit, für welchen nur der gesetzliche Zinssatz berechnet werden dürfte.
Vorab: Oftmals sind Prämien für Lebensversicherungen jährlich durch den Versicherungsnehmer zu erbringen. Regelmäßig bieten Versicherungen aber auch die Möglichkeit, diese Prämien in über das Jahr verteilte Raten zu leisten, wobei der Versicherungsnehmer einen Zuschlag für diese Ratenzahlung zu erbringen hat.
Gegen diese Zuschläge richtete sich auch die Klage von Versicherungsnehmern. Diese sahen in den Zuschlägen einen Kredit, da dem Versicherten ein Zahlungsaufschub gewährt werden würde. In Ermangelung einer Regelung in den Versicherungsbedingungen zu einem bestimmten Zinssatz, dürfte für die Raten dementsprechend auch nur der gesetzlich vorgeschriebene Zinssatz berechnet werden, welcher geringer als die Ratenzuschläge ist. Diese Auffassung teilte der BGH jedoch nicht.
Denn anders als bei der Kreditgewährung dient die Vereinbarung von Ratenzahlungen bei der Versicherung nicht dazu, dem Versicherungsnehmer die Erbringung der Raten zu erleichtern. Vielmehr handelt es sich bei den Zahlungsterminen um eine gesetzlich zulässige und frei vereinbare Leistungszeit. Auch macht es für die Höhe der Zahlungen im Ergebnis keinen Unterschied, ob dem Kunden direkt eine unterjährige Zahlung angeboten wird, oder ob zunächst eine jährliche Zahlung vereinbart wurde und diese dann in eine unterjährige Zahlung abgewandelt wird.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH IV ZR 230 12 vom 06.02.2013
Normen: § 1 II VerbrKrG, §§ 499 I, 506 I BGB