Schutz der Unfallversicherung beginnt vor der Haustür
Der Versicherungsschutz auf dem Weg zur Arbeit greift nur, wenn sich der Unfall ausserhalb des Wohnhauses ereignet.
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt stolperte ein Arbeitnehmer an der Schwelle seiner Haustür. Durch die automatisch schliessende Tür bekam er einen zusätzlichen Stoß und stürzte auf das vor der Tür verlegte Kopfsteinpflaster. Aufgrund der komplexen Knieverletzung war im Urteilszeitpunkt noch nicht klar welche dauerhaften Schäden bleiben würden. Jedoch gab es Grund zu der Annahme, dass eine dauerhafte Erwerbsminderung die Folge sein würde. Die Berufsgenossenschaft wollte in dem Geschehen keinen Arbeitsunfall erkennen. Begründend führte sie aus, dass nach der herrschenden Rechtsprechung ein Wegeunfall erst nach dem Verlassen des Wohnhauses gegeben ist. Der Mann wäre aber mit dem Fuss zwischen Schwelle und Haustür hängen geblieben. Das Knie hätte er sich im Fallen und nicht erst bei dem Sturz verletzt. Dementsprechend war die Ursache der Verletzung das Einklemmen innerhalb des Hauses und nicht das Aufschlagen auf dem Pflaster vor der Haustür. Folglich sei kein Versicherungsschutz aufgrund eines Wegeunfalls gegeben.
Das Landessozialgericht wies darauf hin, dass es für die Begründung des Versicherungsschutzes unerheblich ist wo und wann die Ursache für die Verletzung gesetzt wurde. Entscheidend ist nur wo und wann die Verletzung eintritt.
In dem vorliegenden Sachverhalt drückte die Tür den Arbeitnehmer in Richtung des Pflasters nachdem er sich seinen Fuss zwischen dieser und der Schwelle eingeklemmt hatte. Folglich muss sich das Knie bereits über der Schwelle und damit ausserhalb des Hauses befunden haben. Deshalb war es unbeachtlich ob es erst beim Aufprall oder schon beim Einklemmen zu der Verletzung kam. Denn diese ereignete sich in jedem Fall ausserhalb des Hauses, weshalb die Verletzung als Folge eines Wegeunfalls auf dem Weg zur Arbeit zu werten war.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil LSG B L 3 U 12 vom 20.09.2012
Normen: § 8 II Nr.1 SGB VII