Psychische Erkrankung nicht von Reiserücktrittsversicherung erfasst

Eine Versicherung ist berechtigt Ansprüche wegen einer psychischen Erkrankung in den Bedingungen zu einer Reiserücktrittsversicherung auszuschliessen.


Zu diesem Ergebnis gelangte das Amtsgericht München im Fall eines klagenden Ehepaares, welches mit der Buchung einer Reise nach Mexiko auch eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen hatte. In der Folge erkrankte der Mann an Depressionen, weshalb die Reise nicht angetreten werden konnte und das Paar sein Geld zurück begehrte. Laut den Versicherungsbedingungen waren Leistungen aufgrund einer psychischen Erkrankung jedoch ausgeschlossen.

Entgegen der Auffassung des Ehepaares wertete das Gericht die Klausel nicht als überraschend und damit unwirksam, da ein vergleichbarer Leistungsausschluss in zahlreichen Versicherungssparten zu finden ist und allgemein anerkannt wurde. Darüber hinaus ist die Klausel auch nicht als unangemessen zu werten, zumal die Versicherung zahlreiche Fälle eines Reiserücktritts erfasst und diese auch klar aufgelistet sind.
 
Amtsgericht München, Urteil AG M 172 C 3451 13 vom 12.06.2013
Normen: §§ 305c, 307 BGB
[bns]