Pipi Langstumpf in den Mühlen der Justiz
Der Bundesgerichtshof hat an dem Beispiel der Pipi Langstrumpf entschieden, dass die Werbung mit literarischen Figuren nicht gegen das Urheberrecht verstösst, wenn nur einzelne Elemente der Gesamtfigur übernommen werden.
Vorliegend ging es um die Werbung eines großen deutschen Discounters für ein Karnevalskostüm. Abgelichtet war ein kleines Mädchen im typischen Kleidungsstil der Pipi Langstrumpf, mit welchem unter anderem in Prospekten und dem Internet für das Kostüm geworben wurde. Die Inhaberin der Rechte an der wohl mit berühmtesten Kinderfigur sah hierin einen Verstoss gegen das Urheberrecht, forderte 50.000 Euro an Lizenzgebühren und hatte mit diesem Anliegen in den Vorinstanzen auch Erfolg. Nicht so in der Revision vor dem Bundesgerichtshof.
Dieser stellte zwar unzweifelhaft klar, dass die Figur der Pipi Langstrumpf unter den Schutz des Urheberrechts fällt. Dabei ist die Kombination aus Charaktereigenschaften und äußeren Merkmalen entscheidend. Im Fall der Pipi Langstrumpf treten neben der Optik zusätzliche Persönlichkeitsmerkmale hinzu, welche diesem fiktiven Charakter einen hohen Wiedererkennungs- und Beliebtheitsgrad verleihen.
Im Fall der streitgegenständlichen Werbung ist jedoch kein Verstoss gegen das Urheberrecht zu sehen, auch wenn die Betrachter auf den Werbebildern klar die Figur der Pipi Langstrumpf erkennen. Denn für die Kostümwerbung wurden mit Haaren, Sommersprossen und dem für Pipi typischen Kleidungsstil nur ein paar äußere Merkmale kopiert. Charaktereigenschaften und Persönlichkeitsmerkmale der literarischen Figur wurden für die Werbung hingegen nicht verwendet, weshalb in dieser isolierten optischen Nutzung kein Verstoss zu sehen ist.
Offen gelassen hat der BGH jedoch, ob die Werbung des Discounters wettbewerbsrechtliche Ansprüche der Rechteinhaberin begründet, da selbige nicht Verfahrensgegenstand waren.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH I ZR 52 12 vom 17.07.2013
Normen: §§ 2 I, II, 23, 24 I UrhG