Zulässige Ziele im Musterfeststellungsverfahren

Durch einen Musterfeststellungsantrag können sowohl die Unrichtigkeit von ad hoc-Mitteilungen als auch die verspätete oder sittenwidrige Abgabe einer ad hoc-Mitteilung festgestellt werden.

Anleger können durch einen Musterfeststellungsantrag gerichtlich klären lassen, ob eine ad hoc-Mitteilung eines Unternehmens inhaltlich unrichtig oder verspätet herausgegeben worden ist. Das Oberlandesgericht München erweiterte die Anwendung der neuen, im Kapitalmarktrecht geltenden Musterfeststellung dahingehend, dass auch derartige Fragen Verfahrensgegenstand sein könnten. Ebenso kann geklärt werden, ob die verzögerte oder falsche Herausgabe einen vorsätzlichen Verstoß gegen die guten Sitten darstellt. Lediglich dann, wenn bereits vorab absehbar ist, dass die angegriffene Meldung für die Anlageentscheidung irrelevant gewesen ist, wäre ein solcher Antrag unzulässig.

 
[mmk]