Vermieter darf einseitig Höhe der Nebenkostenvorauszahlungen anpassen
Die Vertragsparteien eines Gewerberaummietvertrages können in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbaren, dass der Vermieter im Anschluss an Nebenkostenabrechnungen die Höhe der Nebenkostenvorauszahlungen durch einseitige Erklärung anpassen darf.
Eine solche Vereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie soll eine flexible Anpassung der Vorauszahlungshöhe ermöglichen und ist daher gerade auch bei einem auf mehrere Jahre befristeten Mietvertrag sinnvoll.
Die Ausübung dieses Anpassungsrechts unterliegt nicht dem Schriftformerfordernis, so dass sie nicht dazu führen kann, dass ein wirksam auf längere Zeit als ein Jahr geschlossener Mietvertrag über Gewerberaum ab der Anpassung der Vorauszahlungshöhe wegen Verstoßes gegen ein Schriftformerfordernis für unbestimmte Zeit gilt.
Das Schriftformerfordernis im Mietrecht dient dem Zweck, einem späteren Grundstückserwerber Klarheit über die Bedingungen eines langfristigen Mietvertrags zu verschaffen, in den er kraft Gesetzes eintritt.
Die Ausübung dieses Anpassungsrechts unterliegt nicht dem Schriftformerfordernis, so dass sie nicht dazu führen kann, dass ein wirksam auf längere Zeit als ein Jahr geschlossener Mietvertrag über Gewerberaum ab der Anpassung der Vorauszahlungshöhe wegen Verstoßes gegen ein Schriftformerfordernis für unbestimmte Zeit gilt.
Das Schriftformerfordernis im Mietrecht dient dem Zweck, einem späteren Grundstückserwerber Klarheit über die Bedingungen eines langfristigen Mietvertrags zu verschaffen, in den er kraft Gesetzes eintritt.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZR 65 13 vom 05.02.2014
Normen: BGB § 550