BGH zur unberechtigten Bildnutzung
Die Schadensersatzhöhe beim Bilderklau vom Hobbyfotografen ist einzelfallabhängig.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass sich die Schadensersatzhöhe für die unberechtigte Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke nur bei Berufsfotografen nach der Bildhonorartabelle der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (=MFM) richtet. Die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr richte sich dagegen bei Hobbyfotografen nicht nach dieser Tabelle. Die Höhe des Schadensersatzes sei stattdessen unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen.
BGH, Urteil BGH I ZR 187 17 vom 13.09.2018
Normen: § 13 UrhG, § 15 UrhG, § 16 Abs 1 UrhG, § 19a UrhG, § 72 UrhG