Banken dürfen nicht unbeschränkt Auslagenersatz verlangen
Eine Klausel, die die Kunden zu unbeschränktem Auslagenersatz verpflichtet, hat der Bundesgerichtshof für ungültig erklärt.
Eine Klausel, die die meisten Banken und Sparkassen in dieser oder ähnlicher Form verwenden, berechtigt die Bank, dem Kunden Auslagen in Rechnung zu stellen, die anfallen, wenn die Bank in seinem Auftrag oder seinem mutmaßlichen Interesse tätig wird oder wenn Sicherheiten bestellt, verwaltet, freigegeben oder verwertet werden. Wegen dieser Klausel hatte ein Verbraucherschutzverein gegen eine Sparkasse und eine Bank geklagt und nun in letzter Instanz vom Bundesgerichtshof recht bekommen. Banken und Sparkassen dürfen damit von ihren Kunden nicht mehr unbeschränkt Auslagenersatz verlangen.
Gleich zwei Einwände hat der Bankensenat des Bundesgerichtshof geltend gemacht. Zum einen schreibt das Gesetz sowohl für eine Beauftragung als auch für eine Geschäftsführung ohne Auftrag vor, dass der Beauftragte nur solche Aufwendungen ersetzt verlangen darf, die er den Umständen nach für erforderlich halten kann. Diese Einschränkung auf erforderliche Auslagen ist in der beanstandeten Klausel nicht enthalten, womit die Klausel die gesetzlichen Schranken eindeutig überschreitet.
Auch der zweite Teil der Klausel schmeckt dem Bundesgerichtshof nicht. Darin geht es um die Bestellung, Verwaltung und Rückgabe von Sicherheiten, die in der Regel bei Verbraucher- und Immobilienkrediten anfallen. Die Bestellung und Verwaltung von Sicherheiten liege aber allein im Interesse der Bank, stellen die Richter fest. Damit ist auch dieser Teil der Klausel ungültig, weil der Bank danach ein uneingeschränkter Auslagenersatzanspruch für allein in ihrem eigenen Interesse liegende Tätigkeiten zustehe. Das gilt genauso für Auslagen im Zusammenhang mit der Rückgabe einer Sicherheit, denn mit der Rückgabe einer Sicherheit kommt die Bank lediglich einer eigenen Verpflichtung nach.