Nur noch eine Arbeitsstätte für Arbeitnehmer
Das bisherige Reisekostenrecht gestaltete sich schwierig, da komplizierte Berechnungen des geldwerten Vorteils, das Aufsplitten der Entfernungspauschale oder auch die komplizierte Ermittlung von Mehraufwendungen für die Verpflegung an der Tagesordnung waren.
Diese Praxis wurde mit einem Urteil des Bundesfinanzhofs nun vereinfacht.
Demnach sollen Arbeitnehmer nur noch über eine regelmäßige Arbeitsstätte verfügen, um so einer Aufsplitterung der verschiedenen Kosten entgegenwirken zu können. Die bisherige Rechtssprechung, wonach ein Arbeitnehmer mehrere regelmäßige Arbeitsstätten innehaben konnte, wird damit aufgegeben. Der Mittelpunkt und damit die regelmäßige Arbeitsstätte sei danach zu festzulegen, welche Tätigkeit an verschiedenen Orten wahrgenommen wird und welches Gewicht dieser Tätigkeit in einer Gesamtbetrachtung zukommt. Übt der Arbeitnehmer seine Tätigkeit hingegen in verschiedenen Niederlassungen des Arbeitgebers aus, ohne das einer der Tätigkeiten ein überragendes Gewicht zukommt, so sei in Zukunft von einer Auswärtstätigkeit ohne regelmäßige Arbeitsstätte auszugehen.
Demnach sollen Arbeitnehmer nur noch über eine regelmäßige Arbeitsstätte verfügen, um so einer Aufsplitterung der verschiedenen Kosten entgegenwirken zu können. Die bisherige Rechtssprechung, wonach ein Arbeitnehmer mehrere regelmäßige Arbeitsstätten innehaben konnte, wird damit aufgegeben. Der Mittelpunkt und damit die regelmäßige Arbeitsstätte sei danach zu festzulegen, welche Tätigkeit an verschiedenen Orten wahrgenommen wird und welches Gewicht dieser Tätigkeit in einer Gesamtbetrachtung zukommt. Übt der Arbeitnehmer seine Tätigkeit hingegen in verschiedenen Niederlassungen des Arbeitgebers aus, ohne das einer der Tätigkeiten ein überragendes Gewicht zukommt, so sei in Zukunft von einer Auswärtstätigkeit ohne regelmäßige Arbeitsstätte auszugehen.
Bundesfinanzhof, Urteil BFH VI R 55 10 vom 09.06.2011
Normen: § 8 II S.3 EStG