Rückstellungsmöglichkeit für Aufbewahrungspflicht bei Geschäftsunterlagen
Einem Unternehmer ist es gestattet, Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten in Höhe der mit der Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen voraussichtlich entstehenden Kosten zu bilden.
Dabei soll bei der Berechnung der verbleibenden Frist für die pflichtgemäße Aufbewahrung eine durchschnittliche Restaufbewahrungsdauer von 5 Jahren und sechs Monaten zugrunde gelegt werden. Berücksichtigung dürfen dabei aber nur die Unterlagen finden, die bis zum Bilanzstichtag entstanden sind.
Hintergrund: Jeder Kaufmann ist verpflichtet, im Gesetz bestimmte Geschäftsunterlagen sechs, zum Teil auch zehn Jahre aufzubewahren. Hintergrund ist vornehmlich eine mögliche Überprüfung seiner bei der Steuererklärung gemachten Angaben.
Hintergrund: Jeder Kaufmann ist verpflichtet, im Gesetz bestimmte Geschäftsunterlagen sechs, zum Teil auch zehn Jahre aufzubewahren. Hintergrund ist vornehmlich eine mögliche Überprüfung seiner bei der Steuererklärung gemachten Angaben.
Bundesfinanzhof, Urteil BFH X R 14 09 vom 18.01.2011
Normen: § 6 I Nr.3 EStG, § 257 HGB, § 147 AO