Bei Urlaubseinkäufen Freibeträge beachten
Bei Souvenirs aus Ländern außerhalb der EU ist zwingend der Steuerfreibetrag in Höhe von € 430 zu beachten.
Wird dieser Betrag überschritten sind Einfuhrabgaben zu entrichten. Dieser Freibetrag kann auch nicht von dem Gesamtwert des betroffenen Gegenstandes abgezogen werden, um so in der Folge nur den Betrag zu besteuern um den der Freibetrag überschritten wurde, da der Warenwert aufgrund der gesetzlichen Vorgaben nicht geteilt werden darf. Auch ist es nicht möglich den Warenwert auf mehrere Mitreisende zu verteilen. Zwar steht der Freibetrag jeder Person zu, jedoch kann der einzelne Warenwert nicht auf mehrere Personen aufgeteilt werden.
In dem entschieden Sachverhalt führte der Betroffene eine im Urlaub angefertigte Brille im Wert von 630 Euro ein. Da er darüber hinaus den sogenannten grünen Ausgang für zollfreie Waren benutzte, statt des roten Ausgangs für zollpflichtige Waren, musste er nicht nur 120,75 Euro an Einfuhrabgaben zahlen, sondern darüber hinaus weitere 120,75 Euro für die Nutzung des falschen Ausgangs.
In dem entschieden Sachverhalt führte der Betroffene eine im Urlaub angefertigte Brille im Wert von 630 Euro ein. Da er darüber hinaus den sogenannten grünen Ausgang für zollfreie Waren benutzte, statt des roten Ausgangs für zollpflichtige Waren, musste er nicht nur 120,75 Euro an Einfuhrabgaben zahlen, sondern darüber hinaus weitere 120,75 Euro für die Nutzung des falschen Ausgangs.
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil FG D 4 K 120 11 Z vom 25.03.2011
Normen: § 2 I Nr.5 EF-VO