Fahren der Kinder zur Schule nicht von der Steuer absetzbar
Wer seine Kinder mit dem PKW zur Schule bringt kann diese Kosten weder als Werbungskosten noch als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen.
Selbiges gilt auch dann, wenn aufgrund der Wohnlage keine Anbindung ans öffentliche Verkehrsnetz gegeben ist.
In dem betroffenen Sachverhalt sah das Gericht die entstandenen Kosten als mit dem Kindergeld abgegolten an, rechnete die über das Kindergeld hinausgehenden Beträge der privaten Lebensführung zu und verneinte somit eine Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung. Kosten für den Schulbesuch seien Bestandteil der elterlichen Sorge, fallen für alle Eltern schulpflichtiger Kinder an und seien damit als gewöhnliche Kosten zu bewerten. Dem Argument der Eltern, die Wohnsitzwahl hänge unmittelbar mit ihrer Erwerbstätigkeit zusammen, weshalb die Fahrtkosten zur Schule als Ausfluss hieraus den Werbungskosten zuzurechnen seien, folgte das Gericht ebenfalls nicht. Ein Zusammenhang zwischen Aufwendungen und Erwerbstätigkeit sei nicht gegeben, da die Verbringung der Kinder zur Schule Bestandteil der elterlichen Unterhaltspflicht sei.
In dem betroffenen Sachverhalt sah das Gericht die entstandenen Kosten als mit dem Kindergeld abgegolten an, rechnete die über das Kindergeld hinausgehenden Beträge der privaten Lebensführung zu und verneinte somit eine Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung. Kosten für den Schulbesuch seien Bestandteil der elterlichen Sorge, fallen für alle Eltern schulpflichtiger Kinder an und seien damit als gewöhnliche Kosten zu bewerten. Dem Argument der Eltern, die Wohnsitzwahl hänge unmittelbar mit ihrer Erwerbstätigkeit zusammen, weshalb die Fahrtkosten zur Schule als Ausfluss hieraus den Werbungskosten zuzurechnen seien, folgte das Gericht ebenfalls nicht. Ein Zusammenhang zwischen Aufwendungen und Erwerbstätigkeit sei nicht gegeben, da die Verbringung der Kinder zur Schule Bestandteil der elterlichen Unterhaltspflicht sei.
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil FG RP 2 K 1885 10 vom 22.06.2011
Normen: §§ 9 I, 33 EStG