Hotelier muss Mehrwertsteuerrabatt an Kunden weitergeben
Hoteliers müssen erhaltenen Umsatzsteuervorteile unter bestimmten Umständen an ihre Kunden weitergeben.
In dem betroffenen Sachverhalt buchte eine Event-Agentur im Dezember 2011 ein größeres Zimmerkontingent in einem Fünf-Sterne-Hotel, um dort eine Veranstaltung für eine Unternehmensberatung durchzuführen. Das benötigte Zimmerkontingent wurde mit 50.000 Euro veranschlagt. Von der geplanten Umsatzsteuerreduzierung von 19 % auf 7 % war weder der Event-Agentur noch dem Hotelier etwas bekannt. Bei der Endabrechnung im Jahr 2010 verweigerte der Hotelier die Weitergabe der Umsatzsteuerreduzierung an die Agentur und begründete sein Verhalten mit dem Umstand, dass ein zu zahlender Gesamtbetrag vereinbart worden sei. Deshalb könne die Weitergabe des Steuervorteils nicht verlangt werden. Daraufhin verweigerte die Agentur die Zahlung des Differenzbetrages in Höhe von knapp 2.500 Euro, weshalb der Hotelier Klage einreichte.
Dieser folgte das Gericht jedoch nicht und stütze seine Entscheidung auf eine ergänzende Vertragsauslegung des zwischen Hotelier und Agentur geschlossenen Vertrages. Danach sei davon auszugehen, dass beide Parteien in Unkenntnis der bevorstehenden Steuersenkung mir der alten Umsatzsteuer bei den Vertragsverhandlungen kalkulierten und sich auf einen entsprechend zu zahlenden Gesamtbetrag einigten. Hätten sie Kenntnis von dem sich reduzierenden Steuersatz gehabt, sei davon auszugehen, dass ihre jeweiligen Preiskalkulationen um eben jenen Steuersatz niedriger ausgefallen wären. Aus diesem Grund sei die Klage des Hoteliers unbegründet, der Umsatzsteuervorteil an den Vertragspartner weiterzureichen.
Landgericht Wuppertal, Urteil LG W 8 S 54 11 vom 11.01.2012
Normen: Art. 5 Wachstumsbeschleunigungsgesetz, §§ 133, 157 BGB