Stadt darf Sexsteuer erheben
Gewerbliche Vermieter von Zimmern und Clubs müssen damit rechnen, dass die Stadt von ihnen eine Sexsteuer verlangt.
Geklagt hatten verschiedene Eigentümer mehrerer Clubs und Häuser, die anstelle der dort tätigen Prostituierten von der Stadt Düsseldorf zur Zahlung von Steuerbeträgen zwischen 50.000 und 300.000 Euro aufgefordert wurden. Die Steuererhebung erfolgte auf "das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt in Beherbergungsbetrieben" sowie auf "die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-Clubs etc.".
Das Gericht begründete seine Entscheidung mit dem Umstand, dass es sich um eine rechtlich zulässige Aufwandssteuer handelt, welche die Stadt auf Grundlage einer Vergnügungssteuersatzung von den Betreibern entsprechender Objekte erheben darf.
Das Gericht begründete seine Entscheidung mit dem Umstand, dass es sich um eine rechtlich zulässige Aufwandssteuer handelt, welche die Stadt auf Grundlage einer Vergnügungssteuersatzung von den Betreibern entsprechender Objekte erheben darf.
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil VG D 25 K 6960 10 vom 10.10.2011
Normen: §§ 3 II, 8 Vergnügungssteuer Düsseldorf