Kriterium der ,,Gefährlichkeit' entscheidend für höhere Hundesteuer
Entgegen der weit verbreiteten Auffassung ist die erhöhte Hundesteuer nicht nur bei sogenannten ,,Kampfhunden' zu entrichten, sondern unter Umständen auch bei anderen Hunden.
Vorliegend war ein Dalmatiner – Mischling von der erhöhten Hundesteuer betroffen. Diese wurde durch die zuständige Stadt festgesetzt, nachdem das Tier aus dem Auto gesprungen und einem flüchtenden Reh hinterher gelaufen war. Dieses blieb auf der Flucht in einem Zaun hängen. Nicht geklärt werden konnte die Frage, ob der Hund das Reh auch gerissen hatte. Daraufhin stufte die Stadt den Mischling als ,,gefährlichen Hund' im Sinne ihrer Satzung ein. In der Folge betrug die zu entrichtende Steuer nicht mehr 42 Euro, sondern über 600 Euro. Gegen die Einstufung als ,,gefährlichen Hund' wandte sich der Kläger mit seiner Klage und führte unter anderem aus, dass sein Hund inzwischen eine Wesensprüfung bestanden habe und er selbst eine erfolgreiche Sachkundeprüfung abgelegt habe. Im übrigen sei ein gewisser Jagdinstinkt bei jedem Hund normal. Darüber hinaus sei die Satzung der Stadt zu unbestimmt, da nach dieser jegliches Hetzen von anderen Tieren erfasst würde und damit beispielsweise auch Jagdhunde als ,,Gefahr' einzustufen seien.
Hiergegen führte das Gericht aus, dass die Satzung offensichtlich nur auf ein unkontrolliertes Hetzen anderer Tiere abstellen würde, sie folglich ausreichend bestimmt sei. Darüber hinaus seien die vom Kläger und seinem Hund absolvierten Prüfungen lediglich Voraussetzung um gefährliche Hunde überhaupt halten zu dürfen, würden hingegen aber nicht zu einem Entfallen der Gefährlichkeit des Tieres führen. Deshalb sah das Gericht die Einstufung des Hundes als auch die zu entrichtende Steuer als gesetzeskonform an.
Hintergrund: Welcher Hund als Kampfhund oder als gefährlicher Hund eingestuft wird regelt die jeweilige Landeshundeverordnung für das entsprechende Bundesland. Darüber hinaus können die einzelnen Kommunen eine Satzung erlassen, in welcher sie weitere Details regeln, wie es im vorliegenden Sachverhalt geschehen ist.
Verwaltungsgericht Gießen, Urteil VG GI 8 K 5775 10 vom 18.01.2012
Normen: §§ 2, 3 HundeVO Hessen