Fleißiger eBay-Verkäufer ist ein Unternehmer
Der Bundesfinanzhof hat bestätigt, dass der Verkauf vieler Objekte über eBay auch als Privatanbieter eine nachhaltige umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit sein kann.
Anfang 2011 sorgte ein Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg für Aufregung unter langjährigen eBay-Verkäufern. Das Finanzgericht hatte nämlich entschieden, dass der Verkauf einer Vielzahl von Gegenständen über die Internetauktionsplattform eine nachhaltige unternehmerische Tätigkeit ist, womit die Verkaufserlöse der Umsatzsteuer unterliegen. Dieses Urteil hat der Bundesfinanzhof jetzt bestätigt. Vor den Tücken des Fernabsatzrechts mag die Bezeichnung "Privatauktion" oder "Privatverkauf" in der Produktbeschreibung also schützen, vor dem Zugriff des Finanzamts rettet sie aber nicht.
Das Grundproblem der ursprünglichen Gerichtsentscheidung hat der Bundesfinanzhof dabei jedoch nicht gelöst, nämlich einigermaßen klare Kriterien zu definieren, ab welchem Umfang oder unter welchen Voraussetzungen ein eBay-Verkäufer ein umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer wird. Eher im Gegenteil hat der Bundesfinanzhof sogar die Abgrenzung noch schwerer gemacht, indem er einige naheliegende Kriterien als unbedeutend einstuft:
Ob die verkauften Gegenstände bereits mit einer Verkaufsabsicht eingekauft wurden, also eine klassische Händlertätigkeit vorliegt, spielt keine Rolle.
Auch eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich, um umsatzsteuerlich ein Unternehmer zu sein.
Es kommt nicht darauf an, ob der Verkäufer einen gewerblichen oder einen privaten eBay-Account nutzt, weil die Merkmale der unternehmerischen Tätigkeit keinem Wahlrecht unterliegen.
Umgekehrt stellt der Bundesfinanzhof fest, dass der bloße Kauf und Verkauf eines Gegenstands noch keine nachhaltige Erzielung von Einnahmen begründet. Es komme darauf an, dass der Verkäufer aktive Schritte zum Vertrieb der verkauften Gegenstände unternimmt, indem er sich ähnlicher Mittel bedient wie ein Erzeuger, Händler oder Dienstleistender. Das kann insbesondere die Durchführung bewährter Vertriebsmaßnahmen sein, meint der Bundesfinanzhof. Allerdings sieht er gerade die für eBay-Verkäufe typischen Handlungen als solche Vertriebsmaßnahmen an, also dass der Verkäufer
sich für jeden einzelnen Gegenstand Gedanken zu dessen genauer Bezeichnung, zu seiner Platzierung in der einschlägigen Produktgruppe und über ein Mindestgebot machen muss,
zur Erhöhung der Verkaufschancen und des Erlöses für den Gegenstand in aller Regel ein digitales Bild anfertigen muss,
den Auktionsablauf auf eBay in regelmäßigen Abständen überwachen muss, um rechtzeitig auf Nachfragen von Kaufinteressenten reagieren zu können, sofern diese die eingestellten Wareninformationen als nicht ausreichend erachten, und
nach Beendigung der jeweiligen Auktion den Zahlungseingang überwachen muss, um die Ware anschließend zügig verpacken und versenden zu können.
Auch Zahl und Umfang der Verkäufe sind nicht allein maßgeblich, sondern nur eines von mehreren zu würdigenden Kriterien. Entscheidend seien immer die Umstände des Einzelfalls, zu denen der Bundesfinanzhof insbesondere die Dauer und die Intensität des Tätigwerdens, die Höhe der Entgelte, die Beteiligung am Markt, die Zahl der ausgeführten Umsätze, das planmäßige Tätigwerden, das Unterhalten eines Geschäftslokals zählt. Im Streitfall hatten die Verkäufer innerhalb von vier Jahren rund 1.200 Verkäufe über eBay getätigt und dabei 100.000 Euro umgesetzt.
Einen Vergleich mit dem steuerfreien Verkauf einer Sammlung lehnt der Bundesfinanzhof hier ebenfalls ab, weil die verkauften Gegenstände in insgesamt 36 verschiedenen Produktkategorien angeboten wurden. Für den Verkauf einer Sammlung sei es dagegen typisch, dass alle Verkäufe in einer oder zumindest sehr wenigen Kategorien eingeordnet sind. Als Fazit bleibt für fleißige eBay-Verkäufer also das ungute Gefühl, dass irgendwann das Finanzamt vor der Tür stehen kann und Umsatzsteuer für alle getätigten Umsätze einfordert. Sicher fühlen kann sich immerhin ein Verkäufer, dessen Umsatz nicht die Kleinunternehmergrenze von 17.500 Euro pro Kalenderjahr übersteigt.