Einkommenssteuerschulden des Verstorbenen als Nachlassverbindlichkeiten
Einkommenssteuerschulden des Verstorbenen aus dem Todesjahr können sich mindernd auf die Erbschaftssteuer auswirken.
br>Vorab: Mit dem Ableben übernehmen die Erben nicht nur das Vermögen, sondern auch die Schulden des Verstorbenen. Bei der Berechnung der Erbschaftssteuer werden diese Schulden steuermindernd berücksichtigt. Voraussetzung ist aber, dass die Schulden bereits vor dem Ableben entstanden sind. Mit der Frage, wie es sich aber mit Einkommenssteuerschulden aus dem Todesjahr verhält, die erst nach dem Tod des Erblassers mit dem Ablauf des Veranlagungsjahres fällig werden, hat sich jetzt der Bundesfinanzhof auseinandergesetzt.
Geklagt hatte die Tochter eines im Jahr 2004 gestorbenen Ehepaares. Als Erbin hatte sie die Einkommenssteuer ihrer Eltern für das Todesjahr zu tragen und wollte diese Kosten bei der Berechnung der Erbschaftssteuer berücksichtigt wissen.
Wie der Bundesfinanzhof urteilte, gehören nicht nur im Todeszeitpunkt bereits rechtlich entstandene Steuern zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten. Vielmehr zählen dazu auch solche Steuern, die zwar schon vor dem Ableben begründet wurden, jedoch erst mit dem Ablauf des Todesjahres zu entrichten sind. Dazu zählt auch die Einkommenssteuer. Aus diesem Grund sind diese Verbindlichkeiten von der Erbschaft abzuziehen, bevor die Höhe der Erbschaftssteuer ermittelt wird.
Geklagt hatte die Tochter eines im Jahr 2004 gestorbenen Ehepaares. Als Erbin hatte sie die Einkommenssteuer ihrer Eltern für das Todesjahr zu tragen und wollte diese Kosten bei der Berechnung der Erbschaftssteuer berücksichtigt wissen.
Wie der Bundesfinanzhof urteilte, gehören nicht nur im Todeszeitpunkt bereits rechtlich entstandene Steuern zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten. Vielmehr zählen dazu auch solche Steuern, die zwar schon vor dem Ableben begründet wurden, jedoch erst mit dem Ablauf des Todesjahres zu entrichten sind. Dazu zählt auch die Einkommenssteuer. Aus diesem Grund sind diese Verbindlichkeiten von der Erbschaft abzuziehen, bevor die Höhe der Erbschaftssteuer ermittelt wird.
Bundesfinanzhof, Urteil BFH II R 15 11 vom 04.07.2011
Normen: § 10 I Nr.5 ErbStG