Nach Aufhebung der Adoption gelten die Steuersätze für Nichtverwandte
Wird die Adoption eines Kindes im Erwachsenenalter aufgehoben, können bei einer Erbeinsetzung durch die ehemaligen Adoptiveltern nicht die Freibeträge und Steuersätze für Kinder gelten gemacht werden.
Vorab: Bei leiblichen Kindern, Stiefkindern und adoptierten Kindern gelten beim Ableben der Eltern höhere Freibeträge und geringere Steuersätze.
Wie der Bundesfinanzhof urteilte, gelten diese günstigen Beträge und Steuersätze jedoch nicht, wenn das Verwandtschaftsverhältnis inzwischen wieder erloschen ist. Auch ist es dem Gericht zufolge nicht ausreichend, wenn auch weiterhin ein gutes Verhältnis zwischen dem erbenden Kind und seinen ehemaligen Adoptiveltern besteht.
Bundesfinanzhof, Urteil BFH II R 46 08 vom 17.03.2010
Normen: §§ 15 I, 16 I ErbStG, § 1741 ff. BGB