Steuerpflicht trifft auch öffentliche Kitas
Auch kommunale Kitas unterliegen der Steuerpflicht, da sie einen gewerblichen Charakter aufweisen.
Zu diesem Ergebnis kam der Bundesfinanzhof im Fall einer öffentlichen Kita in Nordrhein-Westfalen. Der Betreiber hingegen wollte in der Kita einen "steuerbefreiten Hoheitsbetrieb" sehen. Ihm wurde durch das Gericht jedoch entgegen gehalten, dass öffentliche Kitas in einem "Anbieter- und Nachfragewettbewerb" mit privaten Einrichtungen stehen und ihnen deshalb ein gewerblicher Charakter innewohnen würde. Dem kann nach Ansicht der Richter auch nicht entgegen gehalten werden, dass der öffentliche Träger mit der Gründung entsprechender Einrichtungen einen sozialpolitischen und sozialrechtlichen Förderungsauftrag umsetzt.
Bundesfinanzhof, Urteil BFH I R 106 10 vom 12.07.2012
Normen: § 24 SGB VIII