Bundesfinanzhof zur Schikane bei der Steuerprüfung
Die Anordnung einer Steuerprüfung durch das Finanzamt kann gegen das Schikane- und Willkürverbot verstoßen.
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt führte ein selbstständig tätiger Rechtsanwalt an, dass die bei ihm erfolgte Steuerprüfung nur deshalb erfolgt sei, weil er einen Finanzbeamten im Rahmen eines Mobbingverfahrens durch einen Vorgesetzten vertrat. Seine steuerlichen Verhältnisse seien dem Amt seit Jahren nachvollziehbar und unverändert bekannt. Darüber hinaus hätten sich zwei weitere seiner Mandanten mit entsprechenden Vorwürfen an den Petitionsausschuss gewandt und auch Erfolg gehabt. Zeitgleich seien bei den zuständigen Abgeordneten ebenfalls Außenprüfungen veranlasst worden, weshalb vorliegend ein Verstoß gegen das Schikane- und Willkürverbot gegeben sei. Mit dieser Ansicht scheiterte er zunächst vor dem zuständigen Finanzgericht, wurde durch den Bundesfinanzhof jedoch in seiner Auffassung bestätigt.
Zwar sei die Anordnung einer Außenprüfung grundsätzlich ohne Voraussetzungen statthaft, sie müsste aber dem Zweck dienen, Klarheit über die steuerlichen Verhältnisse des Geprüften herbeizuführen. Beruht die Prüfungsanordnung hingegen auf anderen, sachfremden Erwägungen, könnte ein Verstoß gegen das Schikane- und Willkürverbot vorliegen, in dessen Folge die Anordnung der Prüfung als rechtswidrig zu betrachten sei. Solches sei dann der Fall, wenn die Erforschung der steuerlichen Verhältnisse bei der Außenprüfung in den Hintergrund treten würde. Aufgrund der umfänglichen, konkretisierten Ausführungen zu den tatsächlichen Besonderheiten des Sachverhalts sei der gegenüber dem Finanzamt gemachte Vorwurf nicht einfach von der Hand zu weisen. Da das Finanzgericht in der Vorinstanz der Frage nach möglichen sachfremden Erwägungen keine weitere Beachtung schenkte, sei das Urteil des Finanzgerichts aufzuheben und eine erneute gerichtliche Überprüfung erforderlich.
Bundesfinanzhof, Urteil BFH VIII R 8 09 vom 28.09.2011
Normen: §§ 193 I, 194 I AO