Fahrtkosten zur Uni oder Ausbildungsstätte sind in voller Höhe Werbungskosten
Die für Fahrten vom Wohnsitz zur Ausbildungsstätte oder Universität anfallenden Kosten können in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden.
Abweichend von seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Fahrten von Studenten und Auszubildenden wie Dienstreisen zu behandeln sind und damit komplett als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Voraussetzung ist aber, dass die Fahrtkosten auch tatsächlich in dieser Höhe angefallen sind.
Bisher wurden solche Fahrtkosten wie Fahrten zum Arbeitsplatz behandelt und konnten dementsprechend nur in einer Höhe von 30 Cent je Kilometer geltend gemacht werden.
Bundesfinanzhof, Urteil BFH VI R 44 10 vom 09.02.2012
Normen: §§ 9 I S.3 Nr.4 EStG