Formelle Anforderungen an den Nachweis bestimmter Krankheitskosten verfassungskonform
Bestimmte Krankheitskosten dürfen nur noch bei Vorlage eines bestimmten Nachweises steuerlich geltend gemacht werden.
Aus Gründen der Steuervereinfachung dürfen bestimmte Krankheitskosten, bei denen die Erforderlichkeit nicht ohne weiteres erkennbar ist, nur noch als Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn ihre zwangsläufige Entstehung mittels formeller Nachweise durch den Steuerpflichtigen erbracht werden kann. So sieht es eine Gesetzesänderung aus dem Jahr 2011 vor, welche beispielsweise einen amtsärztlichen Attest bei bestimmten Kosten vorsieht.
Genau dieser fehlte einem Steuerpflichtigen aber, der die Kosten für einen Kuraufenthalt berücksichtigt wissen wollte und deshalb Klage einreichte.
Erfolglos, wie das Gericht urteilte. Zur Begründung führte es aus, dass keine verfassungsrechtliche Bedenken gegen das entsprechende Gesetz sprechen würden. Auch sei es unschädlich, dass das Gesetz bereits für alle bereits offenen Fälle vor der Steuervereinfachung gelten würde. In diesem Umstand sei kein gesetzeswidriges Rückwirkungsverbot zu sehen.
Bundesfinanzhof, Urteil BFH VI R 74 10 vom 19.04.2012
Normen: § 33 IV EStG, §§ 64 I, 84 III f EStDV