Mehrwertsteuer auch bei öffentlichen Dienstleister
Zu der Frage wann ein öffentlicher Dienstleister bei der Leistungserbringung an ein Unternehmen der öffentlichen Hand die Mehrwertsteuer erheben muss, äußerte sich jetzt der Bundesfinanzhof.
Wie die Richter ausführten sei die Mehrwertsteuer immer dann zu erheben, wenn die Leistungserbringung entweder auf einer zivilrechtlichen Grundlage beruhe, oder der öffentliche Dienstleister zwar auf öffentlich-rechtlicher Grundlage handelt, aber in Konkurrenz zu einem Privatunternehmen steht.
Diese geänderte Sichtweise des Bundesfinanzhofs dürfte im Ergebnis zu einer erheblichen Ausweitung der Umsatzsteuerpflicht der öffentlichen Hand führen.
Bundesfinanzhof, Urteil BFH V R 41 10 vom 10.11.2011
Normen: § 2 III S.1 UStG i.V.m. 4 KStG, § 15 I Nr.1 UStG