Die Praxisgebühr kann nicht bei der Steuer in Abzug gebracht werden
Die sogenannte Praxisgebühr kann nicht als Sonderausgabe bei der Berechnung der Einkommenssteuer geltend gemacht werden.
Gesetzlich Krankenversicherte müssen regelmäßig eine Praxisgebühr direkt beim Arztbesuch entrichten. Grundsätzlich ist es bei den Beiträgen zur Krankenversicherung möglich, diese steuerlich in Abzug zu bringen. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Beiträge in einem Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen und so im Ergebnis der Vorsorge dienen. Das trifft auf die Praxisgebühr jedoch nicht zu.
Bei diesen handelt es sich vielmehr um eine Art der Selbstbeteiligung an den Versicherungskosten. Der Versicherungsschutz hingegen ist von der Zahlung dieser Praxisgebühr unabhängig. Aus diesem Grund ist sie auch nicht als Sonderausgabe bei der Berechnung der Einkommenssteuer zu berücksichtigen.
Bundesfinanzhof, Urteil BFH X R 41 11 vom 18.07.2012
Normen: § 28 IV SGB V, § 10 I Nr.3 a EStG