Einkommenssteuererstattung wird auf Hartz IV angerechnet
Die Rückerstattung von Einkommenssteuer darf bei der Berechnung von Sozialleistungen mindernd berücksichtigt werden.
Wer vom Finanzamt eine Rückerstattung wegen zu viel gezahlter Einkommenssteuern erhält, muss damit rechnen, dass diese Zahlung bei der Berechnung seines Sozialleistungsanspruchs als bedarfsminderndes Einkommen berücksichtigt wird. Ein Eingriff in das Eigentumsgrundrecht ist hierin nicht zu sehen. In diesen Genuss kämen sozialrechtliche Ansprüche nur, "wenn es sich um vermögenswerte Rechtspositionen handelt, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts privatnützig zugeordnet sind, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruhen und der Existenzsicherung dienen", wie die Richter am Bundesverfassungsgericht befanden. Für durch Steuerzahlungen finanzierte Sozialleistungen könne dieser Schutz somit nicht bestehen.
Bundesverfassungsgericht, Urteil BverfG 1 BvR 2007 11 vom 08.11.2011
Normen: Art. 14 I GG