Mitgliederversammlung im Internet zulässig
Bei vorhandenen Zugangsbeschränkungen dürfen Vereine ihre Mitgliederversammlung in Chatrooms abhalten.
Ein bundesweit agierender Verein für Menschen mit Alkoholproblemen begehrte beim zuständigen Gericht seine Eintragung in das Handelsregister. Diese wurde ihm unter anderem mit der Begründung verweigert, dass Bedenken gegen die Durchführung von Mitgliederversammlungen im Onlineverfahren bestehen würden. Denn es sei möglich, dass Vereinsfremde sich Zugang verschaffen und als Mitglieder ausgeben würden. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.
Demnach ist die Abhaltung einer Mitgliederversammlung im Internet grundsätzlich zulässig. Dabei ist Voraussetzung, dass die Versammlung in einem nur für Vereinsmitglieder zugänglichem Chatroom stattfindet. Der Gefahr der Teilnahme vereinsfremder Personen kann dadurch entgegen gewirkt werden, dass die Zugangsdaten den Mitgliedern erst kurz vor Beginn der Versammlung via E-Mail zugehen.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil OLG HAM I 27 W 106 11 vom 27.09.2011
Normen: §§ 40, 32 BGB