Zur Bewertung von Arbeitnehmerrabatten als Lohnvorteil
Arbeitgeberrabatte für Angestellte unterliegen nur insoweit der Lohnsteuer, wie sie fremden Dritten gewährte Rabatte übersteigen.
Auf diese Vorgehensweise bei der steuerlichen Bewertung wies der Bundesfinanzhof hin und führte zur Begründung aus, dass zum Arbeitslohn Vorteile gehören, die sich daraus ergeben, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses besonders günstige Preise gewährt. Dabei ist jedoch zu hinterfragen, ob es sich tatsächlich um einen besonders günstigen Preis handelt. Maßgebliches Kriterium ist dabei der am Abgabeort gewährte übliche Preis für fremde Dritte unter Berücksichtigung der üblichen Preisnachlässe. Eine steuerliche Berücksichtigung findet nur in dem Umfang statt, in welchem der Arbeitnehmerrabatt diesen Preis noch übersteigt.
Vorliegend ging es um Neufahrzeuge, die den Arbeitnehmern durch den Hersteller zu deutlich unter den Listenpreisen liegenden Konditionen überlassen wurden.
Bundesfinanzhof, Urteil BFH VI R 30 09 vom 26.07.2012
Normen: § 8 II, II EStG