Verpflegungsmehraufwendungen bei Verlegung des Hauptwohnsitzes weg vom Arbeitsort
Verpflegungsmehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung können auch dann für die ersten drei Monate nach dem Umzug berücksichtigt werden, wenn es zu einer Verlagerung des Hauptwohnsitzes weg vom Arbeitsort kommt.
Mehraufwendungen für die Verpflegung können bei einer doppelten Haushaltsführung im Rahmen der Werbungskosten geltend gemacht werden. Selbiges beabsichtigte der Kläger in dem zugrunde liegenden Sachverhalt. Bereits mehrere Jahre mit seinem Hauptwohnsitz am Beschäftigungsort sesshaft, verlagerte er diesen nach seiner Heirat zu seiner bisherigen Freundin. Den alten Wohnsitz behielt er jedoch als Zweitwohnsitz bei. Für die ersten drei Monate nach der Wohnsitzverlagerung machte er Mehrkosten für die Verpflegung als Aufwendungen geltend, stieß jedoch auf den Widerstand des Finanzamtes. Dieses führte aus, dass er tatsächlich schon vor der offiziellen Wohnsitzverlagerung bei seiner Frau gewohnt hätte. Da das Gesetz eine Berücksichtigung entsprechender Verpflegungskosten nur für die ersten drei Monate nach der Verlagerung vorsieht, sei diese Frist bereits verstrichen. Somit könnten die Kosten nicht mehr steuermindernd berücksichtigt werden, zumal die Berücksichtigung auch deshalb nicht in Frage kommt, da der Hauptwohnsitz vom Beschäftigungsort weg verlegt wurde. Denn in einem solchen Fall ist dem Betroffenen die Verpflegungssituation am jetzigen Zweitwohnsitz bereits bekannt. Mehrkosten, die mit dem "Einleben" an der neuen Örtlichkeit erfahrungsgemäß entstehen, scheiden somit aus.
Dem nicht folgend führte das Gericht aus, dass es für den Beginn der dreimonatigen Frist unerheblich ist, wie lange sich der Steuerpflichtige bereits am neuen Hauptwohnsitz aufgehalten hat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Gesetz. Aus diesem lässt sich vielmehr ableiten, dass der Gesetzgeber eine bei der Begründung einer doppelten_Haushaltsführung generell die Kosten der Mehrverpflegung berücksichtigt wissen wollte. Ob der bisherige Hauptwohnsitz vom Beschäftigungsort weg verlagert wird und nur noch als Zweitwohnsitz dient, ist deshalb unerheblich.
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil FG D 15 K 318 12 vom 09.01.2013
Normen: §§ 4 V S.1, 9 V EStG