"Reichensteuer" teilweise verfassungswidrig
Die sogenannte "Reichensteuer" des Jahres 2007 ist aufgrund einer Ungleichbehandlung verfassungswidrig.
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt hatte ein Angestellter geklagt, der im Jahr 2007 ein Gehalt von mehr als 1,5 Millionen Euro erhalten hatte und dafür vom Fiskus mit dem Spitzensteuersatz von 45 % belegt worden war. Demgegenüber waren Unternehmer und Freiberufler mit vergleichbaren Einkommen mit gerade einmal 42 % zur Kasse gebeten worden.
Das Finanzgericht wies darauf hin, dass es sich hierbei um eine nach dem Grundgesetz nicht tolerierbare Ungleichbehandlung handeln würde.
Gleichzeitig stellte das Gericht aber fest, dass dieses Urteil nur das Jahr 2007 betrifft, da seit 2008 alle Steuerpflichtigen mit einem hohen Einkommen einem Steuersatz von 45 % unterliegen.
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil FG D 1 K 2309 09 E vom 28.02.2013
Normen: § 32a I EStG 2007