Zur Berücksichtigung von Spenden ins Ausland

Für die steuerliche Berücksichtigung von Spenden an Organisationen mit Sitz in einem anderen EU-Staat muss der Steuerpflichtige den Nachweis erbringen, dass diese den deutschen Vorgaben der Gemeinnützigkeit genügen.


Hierauf wies das Finanzgericht Düsseldorf hin, nachdem ein Steuerpflichtiger die steuerliche Berücksichtigung seiner Spenden an eine in Spanien ansässige Stiftung begehrte. Das Finanzamt lehnte eine Anerkennung hingegen ab, da ihm keine Unterlagen über die Gemeinnützigkeit der Organisation vorlagen und dementsprechend auch keine Überprüfung erfolgen konnte. Dem zustimmend führte das Gericht aus, dass eine Spende an eine ausländische Organisation nur geltend gemacht werden kann, wenn sich aus der Satzung oder dem Stiftungszweck und den tatsächlichen Umständen ergibt, dass sie ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient. Den Beweis hierfür muss der Steuerpflichtige bringen. Ein Vergleich mit inländischen Organisationen reicht hingegen nicht aus.

In seiner Pressemitteilung teilte der Pressesprecher darüber hinaus mit, das Spenden an Organisationen außerhalb der EU überhaupt nicht berücksichtigt werden.
 
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil FG D 11 K 2439 10 E vom 14.01.2013
Normen: § 10 I EStG
[bns]