Zur Vergnügungssteuer bei Internetcafes
Sofern PCs in Internetcafes nur der Kommunikation und nicht zum Spielen dienen, unterliegen sie nicht der Pflicht zur Abführung der Vergnügungssteuer.
Hierauf wies das Verwaltungsgericht Stuttgart im Fall des Betreibers eines Internetcafes hin, der sich mit seiner Klage erfolgreich gegen eine Steuerfestsetzung für seine PCs zur Wehr setzte.
Das Gericht begründete seine Auffassung mit dem Umstand, dass die bloße Nutzungsmöglichkeit eines PCs zu Spielzwecken keine Steuerpflicht begründen kann. Eine Steuerpflicht kann allenfalls dann entstehen, wenn das Gerät tatsächlich zu gewerblichen Spielmöglichkeiten angeboten wird. Die bloße Eignung des Gerätes reicht hingegen nicht aus. Da im vorliegenden Sachverhalt die PCs alleine für Kommunikationszwecke genutzt wurden, kann somit auch keine Pflicht zur Abführung der Vergnügungssteuer existieren.
Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil VG S 8 K 1993 12 vom 06.02.2013
Normen: § 9 KAG BW, Art. 105 II a GG