Zum Umfang der räumlichen Trennung von beruflich und privat genutzten Räumen
Die steuerliche Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer entfällt erst, wenn die entsprechenden Räumlichkeiten über eine der Allgemeinheit zugängliche und auch von anderen Personen genutzte Verkehrsfläche zugänglich sind.
Vorliegend begehrte ein steuerpflichtiger Erfinder die vollumfängliche Anerkennung der oberen Wohnung in seinem Zweifamilienhaus. Den unteren Teil nutzten er und seine Familie zu Wohnzwecken, in der oberen Wohnung befanden sich die Arbeitsräumlichkeiten des Erfinders. Diese waren nur über einen Aussenaufgang mit separaten Eingang erreichbar. Dementsprechend vertrat er die Auffassung, dass für diese Wohnung nicht nur die für häusliche Arbeitszimmer geltende Pauschale von 2400 Euro steuerlich zu berücksichtigen sei, sondern vielmehr die höheren tatsächlichen Aufwendungen.
Dem widersprechend führte der Bundesfinanzhof aus, dass das betreffende Grundstück mit Haus ausschließlich durch den Steuerpflichtigen und seine Familie genutzt würden. Dementsprechend müssten die Arbeitsräume auch noch dem häuslichen Bereich zugeordnet werden. Eine Trennung von privaten und beruflichen Räumlichkeiten erfordert nicht nur eine bauliche Trennung der Bereiche und einen separaten Eingang, vielmehr bedarf es hierfür des Zugangs der Allgemeinheit zugängliche Fläche. Da selbiges vorliegend aber nicht gegeben war, das Grundstück muss zum erreichen der Räumlichkeiten nicht verlassen werden, konnte auch keine steuerliche Berücksichtigung in voller Höhe erfolgen.
Dem widersprechend führte der Bundesfinanzhof aus, dass das betreffende Grundstück mit Haus ausschließlich durch den Steuerpflichtigen und seine Familie genutzt würden. Dementsprechend müssten die Arbeitsräume auch noch dem häuslichen Bereich zugeordnet werden. Eine Trennung von privaten und beruflichen Räumlichkeiten erfordert nicht nur eine bauliche Trennung der Bereiche und einen separaten Eingang, vielmehr bedarf es hierfür des Zugangs der Allgemeinheit zugängliche Fläche. Da selbiges vorliegend aber nicht gegeben war, das Grundstück muss zum erreichen der Räumlichkeiten nicht verlassen werden, konnte auch keine steuerliche Berücksichtigung in voller Höhe erfolgen.
Bundesfinanzhof, Urteil BFH VIII R 7 10 vom 15.01.2013
Normen: § 4 V S.1 Nr.6b EStG