Voller Aufwendungsabzug bei alten Kapitalerträgen
Das im Jahr 2009 eingeführte Abzugsverbot für Werbungskosten gilt nicht im Zusammenhang mit Kapitalerträgen aus der Zeit vor dem 01.
01.2009.
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt gab der Kläger 11.000 Euro an Kapitalerträgen an, machte gleichzeitig jedoch Aufwendungen in Höhe von 12.000 Euro für seinen Steuerberater geltend. Diese waren im Rahmen einer strafbefreienden Selbstanzeige im Zusammenhang mit Kapitalerträgen für die Jahre 2002 bis 2008 entstanden. Das Finanzamt verweigerte eine vollständige Anerkennung und gewährte lediglich einen Pauschalbetrag.
Das Gericht widersprach dieser Wertung und führte aus, dass sich selbiges schon ausdrücklich aus dem Gesetz ergibt. Denn nach diesem ist das Gesetz erst auf Kapitalerträge aus der Zeit nach dem 31.12.2008 anzuwenden. Dementsprechend war der nachträgliche Abzug der Werbungskosten für Kapitalerträge aus der Zeit vor 2009 zu gewähren und darüber hinaus der für das Jahr 2010 übliche Pauschalbetrag.
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt gab der Kläger 11.000 Euro an Kapitalerträgen an, machte gleichzeitig jedoch Aufwendungen in Höhe von 12.000 Euro für seinen Steuerberater geltend. Diese waren im Rahmen einer strafbefreienden Selbstanzeige im Zusammenhang mit Kapitalerträgen für die Jahre 2002 bis 2008 entstanden. Das Finanzamt verweigerte eine vollständige Anerkennung und gewährte lediglich einen Pauschalbetrag.
Das Gericht widersprach dieser Wertung und führte aus, dass sich selbiges schon ausdrücklich aus dem Gesetz ergibt. Denn nach diesem ist das Gesetz erst auf Kapitalerträge aus der Zeit nach dem 31.12.2008 anzuwenden. Dementsprechend war der nachträgliche Abzug der Werbungskosten für Kapitalerträge aus der Zeit vor 2009 zu gewähren und darüber hinaus der für das Jahr 2010 übliche Pauschalbetrag.
Finanzgericht Köln, Urteil FG K 8 K 1937 11 vom 17.04.2013
Normen: §§ 52a X S.10, 20 VI EStG