Der Wohnungsbegriff bei der Zweitwohnsitzsteuer ist weit auszulegen
Da eine Zweitwohnung keinen besonderen Komfort oder eine komplette Infrastruktur erfordert, kann auch ein Gartenhaus von der Zweitwohnsitzsteuer erfasst werden.
Nach dem Wortlaut in der Satzung der Stadt Grüneberg ist eine Zweitwohnung "jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf seiner Familienmitglieder inne hat".
Vor diesem Hintergrund wurde die Klägerin zur Entrichtung der Zweitwohnsitzsteuer für ihr Gartenhaus aufgefordert. Das ca. 40qm kleine Wochenendhaus verfügte über einen Strom- und Wasseranschluss, einen Aufenthaltsraum mit Küchennische, eine Toilette mit Waschbecken und einen Abstellraum, jedoch nicht über ein separates Bad oder eine Schlafmöglichkeit. Vor diesem Hintergrund war die Eigentümerin nicht bereit die Steuer zu entrichten, scheiterte mit dieser Auffassung jedoch vor Gericht.
Dieses führte aus, dass der vorhandene Standard die Mindestanforderungen an eine Zweitwohnung erfüllt, ohne dass es auf möglicherweise fehlende Einrichtungsdetails ankommt und verurteilte die Eigentümerin somit zur Entrichtung der Steuer.
Anmerkung: Da jeder Kommune die Erhebung und Ausgestaltung dieser Steuer selbst überlassen ist, gilt es bei Zweifeln an einer möglichen Steuerpflicht in die gegebenenfalls vorhandene Satzung zu schauen.
Finanzgericht Gießen, Urteil FG GI 8 K 907 12 GI vom 13.06.2013