Umsätze eines ärztlichen Notfalldienstes können steuerfrei sein
Zu der Frage, wann die Leistungen eines ärztlichen Notfalldienstes steuerrechtlich als Einheit zu bewerten und von der Umsatzsteuer zu befreien sind, hat sich jüngst der Bundesfinanzhof geäußert.
In dem zugrunde liegenden Verfahren betrieb ein eingetragener Verein und Mitglied eines amtlich anerkannten Verbands der freien Wohlfahrtspflege in der Nacht und an den Wochenenden einen Notfalldienst für eine kassenärztliche Vereinigung. Dazu unterhielt er Krankenwagen, welche mit einem Krankenpfleger besetzt waren und eine Leitstelle, welche die Notrufe an die diensthabenden Ärzte weiterleitete. Diese wurden von den Krankenwagen abgeholt und zu den Patienten gebracht. Auf Wunsch der Ärzte begaben sich die Pfleger mit zu den Patienten.
Der BFH teilte mit, dass eine Befreiung von der Umsatzsteuer nach dem Gesetz zu gewähren ist, wenn der Unternehmer ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient, die Leistungen unmittelbar dem nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung begünstigten Personenkreis zugutekommen und die Entgelte für die in Betracht kommenden Leistungen hinter den durchschnittlich für gleichartige Leistungen von Erwerbsunternehmen verlangten Entgelten zurückbleiben. Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Sachverhalt erfüllt.
Bei der Frage, wann mehrere einzelne Leistungen steuerrechtlich als eine Leistung zu werten sind, ist auf die Sicht des Kunden bzw. Patienten abzustellen. Für diesen liegt eine einheitliche Leistung vor, wenn mehrere Leistungen so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einheitliche Leistung bilden und eine Aufspaltung keinen Sinn ergeben würde.
Dem Patienten stellen sich die einzelnen Handlungen im Rahmen eines Notrufes als einheitliche Leistung dar, weshalb vorliegend auch steuerrechtlich von einer einheitlichen Leistungserbringung des ärztlichen Notfalldienstes auszugehen war.
Im Ergebnis war dem Verein die Steuerbefreiung somit zu gewähren.
Bundesfinanzhof, Urteil BFH V R 13 12 vom 08.08.2013
Normen: § 4 Nr.16, Nr.18 UStG