Kirchensteuer im Rahmen der Veräußerung durch Erben abzugsfähig
Müssen Erben Kirchensteuer für den Verstorbenen nachzahlen, können sie diese im Rahmen ihrer eigenen Steuererklärung zurückfordern.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Verstorbene Steuerberater hatte zu Lebzeiten seine Kanzlei verkauft und sich mit dem Erwerber auf eine Ratenzahlung geeinigt. Nach seinem Ableben einigten sich die Erben mit Erwerber darauf, dass die verbleibenden Raten in einer einzigen Zahlung abgegolten werden sollten. In der Folge erließ das Finanzamt für den Verstorbenen einen Steuerbescheid gegenüber den Erben, in welchem es sich auf den Veräusserungserlös bezog. Dieser beinhaltete auch die Nachforderung für die fällige Kirchensteuer.
Das Finanzgericht stellte fest, dass die Tochter die gezahlte Kirchensteuer als Sonderausgabe in ihrer eigenen Steuererklärung geltend machen darf. Denn mit dem Tod des Vaters wurde sie unmittelbare Eigentümerin des Vermögens, so dass sie auch die Kirchensteuer letztendlich aus ihrem eigenen Vermögen zahlte.
Finanzgericht Hessen, Urteil FG HE 8 K 649 13 vom 26.09.2013