Kosten der Erstausbildung grundsätzlich nicht von der Steuer absetzbar
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs können Kosten der Erstausbildung oder des ersten Studiums grundsätzlich nicht von der Steuer abgesetzt werden.
Selbiges versuchte ein ehemaliger Jurastudent jedoch für seine im Rahmen des Studiums entstandenen Kosten der Jahre 2004 und 2005. Diese wollte er als vorweggenommene Betriebsausgaben aus selbstständiger Arbeit steuermindernd berücksichtigt wissen.
Das Gericht sah hierfür jedoch keinen Spielraum und wies begründend darauf hin, dass der Gesetzgeber die entsprechende Norm im Einkommensteuergesetz im Dezember 2011 neu gefasst hat. Aus dieser Norm ergibt sich ein ausdrückliches Verbot der steuerlichen Berücksichtigung der Kosten für eine erste Ausbildung oder ein Studium. Dieses Verbot auf Sachverhalte ab dem Jahr 2004 anzuwenden.
Jedoch wies das Gericht darauf hin, dass sich dieses Abzugsverbot nur auf ein Studium bezieht, welches nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert wurde. Zu denken ist dabei etwa an ein Studium bei der Bundeswehr.
Bundesfinanzhof, Urteil BFH VIII R 22 12 vom 05.11.2013
Normen: §§ 12 Nr.5, 4 IX EStG