Zum häuslichen Arbeitszimmer in einem Nebengebäude
Auch das in einem Nebengebäude befindliche häusliche Arbeitszimmer kann steuermindernd berücksichtigt werden, solange sich das Nebengebäude auf dem Grundstück des Wohnhauses befindet.
Die erforderliche Einbindung des Arbeitszimmers in die häusliche Wohnsphäre erfasst demnach auch das Grundstück, selbst wenn das Arbeitszimmer nur über einen gesonderten Eingang auf dem Grundstück erreichbar ist. Nur wenn das Arbeitszimmer ausschließlich über eine der Allgemeinheit zugänglich gemachte Fläche zu erreichen ist, kann eine steuerliche Berücksichtigung nicht in Betracht kommen.
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt ging es um ein häusliches Arbeitszimmer über einer Garage, welche sich auf dem selben Grundstück wie das Wohnhaus befand, jedoch rund 20 Meter von dem Wohnobjekt entfernt stand.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VIII B 135 12 vom 23.05.2013
Normen: § 4 V S.1 Nr.6b EStG