Keine überzogene Kampfhundesteuer
Die für sogenannte Listenhunde abzuführende Steuer darf den Bundesdurchschnitt nicht deutlich übersteigen.
Mit diesem Urteil erklärte das Verwaltungsgericht in Trier die von einer lokalen Gemeinde verlangten 1500 Euro für rechtswidrig, nachdem der Halter eines Bullterriers gegen den entsprechenden Bescheid geklagt hatte.
Im Bundesdurchschnitt liegt der Steuersatz für Listenhunde bei 900 – 1000 Euro im Jahr. Ein deutlich über diesen Durchschnitt hinausgehender Betrag, wie der im zugrunde liegenden Sachverhalt, kommt jedoch einem Haltungsverbot gleich. Hierzu fehlt der Gemeinde jedoch die Berechtigung, weshalb die Steuer als rechtswidrig einzustufen war.
Verwaltungsgericht Trier, Urteil VG TR 2 K 637 13 TR vom 13.02.2014