Details zur Reisekostenreform: Doppelte Haushaltsführung
Die Änderungen bei den Vorschriften zur doppelten Haushaltsführung fallen teilweise zu Gunsten und teilweise zu Lasten der Steuerzahler aus.
Bei der doppelten Haushaltsführung ändert sich einiges durch die Reform des steuerlichen Reisekostenrechts. Während beispielsweise die jetzt zwingend notwendige Kostenbeteiligung am Haupthausstand in erster Linie dazu dient, die steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs teilweise auszuhebeln, sind andere Änderungen durchaus zu begrüßen. So fällt beispielsweise die Angemessenheitsprüfung weg. Wie bei den anderen Änderungen hat das Bundesfinanzministerium in seinem Schreiben zur Reisekostenreform ausführlich erklärt, was jetzt zu beachten ist.
Monatlicher Höchstbetrag: Künftig können für eine doppelte Haushaltsführung im Inland die tatsächlich entstehenden Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft oder Wohnung angesetzt werden, höchstens jedoch 1.000 Euro im Monat. Die Prüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zweitwohnung entfällt. Damit wird die aufwendige Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete überflüssig. Auch die Größe der Wohnung oder die Zahl der Wohnungsbenutzer spielt keine Rolle mehr.
Abgeltungswirkung: Der Höchstbetrag umfasst alle für die Unterkunft oder Wohnung entstehenden Aufwendungen, also zum Beispiel Miete, Betriebskosten, Kosten der laufenden Reinigung und Pflege der Zweitwohnung, Abschreibungen für Einrichtungsgegenstände (ohne Arbeitsmittel), Zweitwohnungsteuer, Rundfunkbeitrag oder Aufwendungen für Sondernutzung. Auch Aufwendungen für einen angemieteten Garagenstellplatz sind durch den Höchstbetrag abgegolten und können nicht als sonstige Mehraufwendungen zusätzlich berücksichtigt werden.
Jährliche Betrachtung: Sofern der monatliche Höchstbetrag von 1.000 Euro nicht ausgeschöpft wird, ist eine Übertragung des nicht ausgeschöpften Volumens in andere Monate im selben Kalenderjahr möglich, in denen die doppelte Haushaltsführung bestanden hat. Erhält der Steuerzahler Erstattungen, mindern diese im Zeitpunkt des Zuflusses die Unterkunftskosten der doppelten Haushaltsführung.
Wohngemeinschaften: Der Höchstbetrag gilt grundsätzlich für jede doppelte Haushaltsführung gesondert. Beziehen mehrere Berufstätige (beiderseits berufstätige Ehegatten oder Lebensgefährten, Mitglieder einer Wohngemeinschaft etc.) am gemeinsamen Beschäftigungsort eine gemeinsame Zweitwohnung, handelt es sich jeweils um eine separate doppelte Haushaltsführung, sodass jeder den Höchstbetrag für die tatsächlich von ihm getragenen Aufwendungen beanspruchen kann.
Häusliches Arbeitszimmer: Ein häusliches Arbeitszimmer in der Zweitwohnung ist bei der Ermittlung der Unterkunftskosten wie bisher nicht einzubeziehen. Die darauf entfallenden Kosten bleiben also bei der Prüfung des Höchstbetrags außen vor. Für sie gelten die normalen Regeln für ein häusliches Arbeitszimmer.
Auslandsfälle: Bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland gelten die bisherigen Grundsätze unverändert weiter. Danach sind die Aufwendungen in tatsächlicher Höhe notwendig, soweit sie die ortsübliche Miete für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte mit einer Wohnfläche bis zu 60 qm nicht überschreiten. Hier gibt es also weiter die Angemessenheitsprüfung, dafür jedoch keinen monatlichen Höchstbetrag.
Nähe zur Arbeitsstätte: Die Zweitwohnung muss am Ort der ersten Tätigkeitsstätte sein oder zumindest in der Nähe des Beschäftigungsorts liegen. Aus Vereinfachungsgründen geht das Finanzamt davon aus, dass das der Fall ist, wenn die kürzeste Straßenverbindung von der Zweitwohnung zur ersten Tätigkeitsstätte maximal halb so lange ist wie zwischen der Hauptwohnung und der ersten Tätigkeitsstätte.
Eigener Hausstand: Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Steuerzahler neben der Zweitwohnung am Tätigkeitsort noch außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Haushalt unterhält.
Kostenbeteiligung: Das Vorliegen eines eigenen Hausstands in der Hauptwohnung erfordert nun neben dem Innehaben einer Wohnung auch eine angemessene finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung. Für das Vorliegen eines eigenen Hausstands genügt es also nicht, wenn ein Arbeitnehmer im Haushalt seiner Eltern ein oder mehrere Zimmer bewohnt oder wenn dem Arbeitnehmer eine Wohnung im Haus der Eltern unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird.
Höhe der Beteiligung: Eine finanzielle Beteiligung nur mit Bagatellbeträgen reicht für die steuerliche Anerkennung nicht aus. Machen die Barleistungen mehr als 10 % der regelmäßig anfallenden monatlichen Kosten der Haushaltsführung (Miete, Mietnebenkosten, Kosten für Lebensmittel und andere Dinge des täglichen Bedarfs etc.) aus, ist von einer finanziellen Beteiligung oberhalb der Bagatellgrenze auszugehen. Liegen die Barleistungen darunter, kann der Steuerzahler eine hinreichende finanzielle Beteiligung auch auf andere Art und Weise darlegen.
Nachweis der Beteiligung: Die Beteiligung an den Kosten muss dem Finanzamt in der Regel nachgewiesen werden und kann daher auch bei volljährigen Kindern, die bei ihren Eltern oder einem Elternteil wohnen, nicht generell unterstellt werden. Bei Ehegatten oder Lebenspartnern mit den Steuerklassen III, IV oder V geht das Finanzamt auch ohne entsprechenden Nachweis von einer finanziellen Beteiligung an der Haushaltsführung aus.
Arbeitgebererstattung: Für den steuerfreien Arbeitgeberersatz kann der Arbeitgeber bei Arbeitnehmern mit den Steuerklassen III, IV oder V weiterhin ohne Weiteres unterstellen, dass sie einen eigenen Hausstand haben, an dem sie sich auch finanziell beteiligen. Bei anderen Arbeitnehmern darf der Arbeitgeber einen eigenen Hausstand nur dann anerkennen, wenn sie eine entsprechende schriftliche Erklärung abgeben. An den Möglichkeiten zum pauschalen Ersatz der Kosten für eine doppelte Haushaltsführung durch den Arbeitgeber hat sich übrigens nichts geändert.