LKW oder PKW?
Zu den Kriterien, welche für die Einstufung eines Fahrzeugs im Rahmen der Kraftfahrzeugsteuer als LKW oder PKW einzustufen ist, hat das Finanzgericht Düsseldorf folgendes ausgeführt:Entscheidend für die Einstufung sind Ausstattung und Bauart des Fahrzeugs.
Beurteilungskriterien können dabei die Anzahl der Sitze, die zulässige Zuladung, die Größe der Ladefläche, die Anzahl der Sicherheitsgurte, eine Verblechung der Seitenfenster, die Motorleistung und Höchstgeschwindigkeit, Beschaffenheit und Bauart der Karosserie, der äußere Eindruck und die Einschätzung des Herstellers sein.
Sofern die genannten Kriterien mehr für ein Nutzfahrzeug sprechen, ist von einem LKW auszugehen, ansonsten von einem PKW.
Entscheidungshintergrund war die Klage des Besitzers eines Pick-Ups, der sein Fahrzeug als LKW und nicht als PKW eingestuft wissen wollte. Denn aus dieser Einstufung ergaben sich gravierende Unterschiede bei der KFZ-Steuer: Als PKW waren 1.259 Euro im Jahr fällig, bei einer Einstufung als LKW wären es nur 158 Euro im Jahr gewesen. Aufgrund der benannten Kriterien stufte das Gericht den Wagen als PKW ein, weshalb seine Klage keinen Erfolg hatte.
Sofern die genannten Kriterien mehr für ein Nutzfahrzeug sprechen, ist von einem LKW auszugehen, ansonsten von einem PKW.
Entscheidungshintergrund war die Klage des Besitzers eines Pick-Ups, der sein Fahrzeug als LKW und nicht als PKW eingestuft wissen wollte. Denn aus dieser Einstufung ergaben sich gravierende Unterschiede bei der KFZ-Steuer: Als PKW waren 1.259 Euro im Jahr fällig, bei einer Einstufung als LKW wären es nur 158 Euro im Jahr gewesen. Aufgrund der benannten Kriterien stufte das Gericht den Wagen als PKW ein, weshalb seine Klage keinen Erfolg hatte.
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil FG D 8 K 4063 08 Verk vom 24.04.2009
Normen: §§ 12 II Nr.1, 8 Nr.1 KraftStG, § 173 I S.1 Nr.1 AO