Drittaufwand im abgekürzten Vertragsweg
Nach Auffassung der Finanzverwaltung kann ein Drittaufwand nur bei einem abgekürzten Zahlungsweg, nicht aber bei einem abgekürzten Vertragsweg geltend gemacht werden.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Aufwendungen, die bei einem Dritten entstehen, nicht nur bei einem abgekürzten Zahlungsweg, sondern auch bei einem abgekürzten Vertragsweg steuerlich geltend gemacht werden können. Schließt ein Dritter im eigenen Namen für jemand anderen ab und leistet er auch die geschuldete Zahlung, so wendet er dem Leistungsempfänger Geld zu und bewirkt zugleich dessen Entreicherung, indem er mit der Zahlung den Vertrag erfüllt. Dies schafft die Voraussetzungen für einen Werbungskostenabzug bei dem Steuerpflichtigen.
Gemeint sind die Fälle, in denen Dritte Verträge mit Handwerkern über Erhaltungsaufwendungen im eigenen Namen, aber im Interesse des Steuerpflichtigen abschließen. Weil der Dritte die Beträge von dem Steuerpflichtigen nicht zurückfordert, hat er sie ihm zugewendet. Der Steuerpflichtige kann die Aufwendungen als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung absetzen. Die Finanzverwaltung wendet dieses Urteil des Bundesfinanzhofs nicht an. Eine Ausnahme gilt nur für die Bargeschäfte des täglichen Lebens, also für kleinere Einkäufe.