Promotionsbetrug: Bestechungsgelder nicht steuerlich absetzbar
Ein sogenannter Promotionsvermittler kann an einen Professor geleistete Bestechungsgelder nicht als Betriebsausgaben steuerlich absetzten.
Der Kontaktvermittlung zwischen pomotionswilligen Kunden und passenden Doktorvätern hatte sich eine GmbH gewidmet. Stellte sich der Doktorvater dem interessierten Promovenden zwecks Betreuung der Doktorarbeit zur Verfügung, war hierfür von der GmbH ein "Honorar" an den Doktorvater zu entrichten. Eine weitere "Gebühr" erhielt er bei Abschluss der Promotion. Zunächst zeigte sich das zuständige Finanzamt bereit die geleisteten Zahlungen der GmbH als Betriebsausgaben steuerlich anzuerkennen. Nach der Verurteilung des Gesellschafter-Geschäftsführers wegen Betruges in sechzig Fällen aufgrund dieser Geschäftspraktiken, änderte das Finanzamt jedoch seine Einschätzung. Vielmehr wurden die geleisteten Zahlungen vor diesem Hintergrund als rechtswidrige Vorteilszuwendungen gewertet. In der Folge verlangte es von der GmbH eine Steuernachzahlung von 100.000 Euro und wollte, da die Gesellschaft nicht zahlen konnte, den Geschäftsführer in die Pflicht genommen wissen und wurde vor Gericht in dieser Auffassung bestätigt.
Es seien weder ernsthafte Zweifel an dem Betriebsausgabenabzug zu erkennen, noch sei ersichtlich, warum der Geschäftsführer nicht als Steuerhinterzieher zu behandeln sei. Das Verhalten des Geschäftsführers sei seinerzeit ursächlich für die zu geringen Zahlungen an das Finanzamt gewesen, weshalb der entstandene Schaden ihm zuzurechnen sei.
Finanzgericht Köln, Urteil FG K 10 V 2432 11 vom 18.11.2011
Normen: § 71 AO