08.07.2014
Schlüsselverlust I.
Wie das Landgericht Heidelberg mit Urteil vom 24.06.2013 zum Aktenzeichen 5 S 52/12 (nicht rechtskräftig, Revision zum BGH, Az.: VIII ZR 205/13) entschied, kann der Vermieter vom Mieter, der bei Verlust oder sonstiger Nichtabgabe eines ihm überlassenen Schlüssels sich hinsichtlich seines Verschuldens nicht entlasten kann, Schadenersatz verlangen. Zu ersetzen sind in diesem Fall nicht nur die erforderlichen Kosten für fehlende Schlüssel, sondern darüber hinaus auch die erforderlichen Kosten zur Erneuerung der Schließanlage.
Im vorliegenden Fall war das Mietverhältnis einvernehmlich beendet worden, die Mieterin gab dem Vermieter einen Wohnungsschlüssel, der auch zur zentralen Schließanlage des Hauses passte, zurück. Der Vermieter behauptet allerdings der Mieterin zwei Schlüssel übergeben zu haben, was er im Prozess auch beweisen konnte.
Der Vermieter forderte hierauf von der beklagten Mieterin die Kosten von ca. 1.500,00 € für den Austausch der Schließanlage des Anwesens. Die Schließanlage war bis zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht ausgetauscht worden.
Das Landgericht Heidelberg gab der Vermieterin Recht und sprach dieser einen Schadenersatzanspruch nach den allgemeinen Vorschriften zu. Es hielt es hierbei für unerheblich, ob der Vermieter die Schließanlage tatsächlich und zeitnah ausgewechselt habe. Dies begründete es damit, dass soweit der Vermieter den Austausch nicht vornehme, dem so bei ihm entstanden „Gewinn“ einen materiellen „Verlust“ im Falle der Verwirklichung der Missbrauchsgefahr durch Diebstahl oder Vandalismus Dritter gegenüber stehe.
Diese Frage wird von zahlreichen Untergerichten anders entschieden. Hier erhält der Vermieter regelmäßig nur Schadenersatz zugesprochen wenn ein tatsächlicher Austausch der Schließanlage erfolgte.
Insofern bleibt die Revisionsentscheidung zur Klarstellung abzuwarten.
Lesen Sie hierzu auch die Entscheidung „Schlüsselverlust II“.