31.03.2014
Spinne in der Tiefgarage ist allgemeines Lebensrisiko
Wer in einer Tiefgarage vor einer sich abseilenden Spinne zurückweicht und dabei stürzt und sich verletzt, hat keinen Schadensersatzanspruch gegen den zur Reinigung der Garage verpflichteten Hausmeister. Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied in seinem Urteil vom 24.06.2009 zum Aktenzeichen 7 U 58/09, dass der für den Anspruch erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen der behaupteten Pflichtverletzung und dem Sturz fehle. Denn selbst eine ordnungsgemäße Reinigung der Garage hätte nicht unbedingt verhindert, dass sich an einem bestimmten Tag eine Spinne in der Garage abseilt. Dies stelle vielmehr ein allgemeines Lebensrisiko dar.
Im vorliegenden Sachverhalt hatte die Klägerin nach einem Sturz in der Tiefgarage ihrer Wohnanlage vom Hausmeister wegen Verletzung seiner Reinigungspflicht Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 6.000,00 € und Schadensersatz verlangt.
Nach dem Hausmeistervertrag ist der Beklagte verpflichtet, die offene Tiefgarage einmal im Monat zu reinigen und dabei Spinnweben zu entfernen. Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe im Mai 2008 mit ihrem Ehemann mit dem Auto wegfahren wollen, noch bevor sie in das Fahrzeug eingestiegen sei, habe ihr Ehemann gesehen, dass sich in ihrer Kopfhöhe eine fette schwarze Spinne an einem Faden herabgelassen habe und sie durch Zuruf gewarnt. Im gleichen Moment habe sie die Spinne ebenfalls gesehen, sei reflexartig einen Schritt zurückgetreten und habe dabei das Gleichgewicht verloren. Bei dem Sturz habe sie eine Beckenprellung rechts, eine Prellung der rechten Gesichtshälfte und einen komplizierten Bruch am rechten Handgelenk davongetragen.
Das Oberlandesgericht hat hierzu ausgeführt, der Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, die Reinigung genau an diesem Morgen durchzuführen. Das allein hätte aber eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür begründet, dass zu dem Zeitpunkt, als die Klägerin an das Auto herangetreten ist, die Garage spinnenfrei ist. Mangels näherer Fixierung des Zeitpunktes der Reinigung habe die Beklagte die Entfernung von Spinnweben an einem beliebigem Tage im Mai 2008 vornehmen können. Deswegen sei ungewiss, ob eine Reinigung – an welchem Tag auch immer – zu Spinnenfreiheit geführt hätte.
Auch durch eine regelmäßige Reinigung der Tiefgarage hätte nicht sicher gestellt werden können, dass am Tag des Unfalls keine Spinne mehr vorhanden ist.
Denn selbst bei ordnungsgemäßer Beseitigung der Spinnweben könne nicht ausgeschlossen werden, dass durch die an einer Seite der Garage befindliche Fensteröffnung erneut Spinnen eindringen und Netze an der Decke, dem Stützpfeilern und den Wänden bauen.
Darüber hinaus sei die Beseitigung von Spinnweben auch nicht zuforderst darauf gerichtet, Stürze zu vermeiden. Hier habe sich ein allgemeines Lebensrisiko verwirkt, für das der Beklagte nicht einzustehen habe.