31.03.2014
Bei Frist für Mietzahlung gilt Samstag nicht als Werktag
Wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung zum Aktenzeichen VIII ZR 129/09 und VIII ZR 291/09 am 13.07.2010 entschied, zählt bei der Frist zur Zahlung der Miete bis zum 3. Werktag eines Monats der Sonnabend nicht mit.
Die Karenzzeit von drei Werktagen, die dem Mieter für die Zahlung der Miete zu Beginn des Monates eingeräumt werde, mildere im Interesse des Mieters die zugunsten des Vermieters begründete Vorleistungspflicht ab und müsse dem Mieter uneingeschränkt zur Verfügung stehen.
Dem Bundesgerichtshof lagen dazu zwei Fälle vor, in denen zum einen vertraglich vereinbart worden war, dass die Miete – ebenso wie dies seit dem 01.09.2001 in § 556 Abs. 1 BGB geregelt ist – im Voraus, spätestens am 3. Werktag eines jeden Monates, zu zahlen ist.
Aufgrund vorangegangener unpünktlicher Mietzahlung wurden die Mieter jeweils abgemahnt, zahlten jedoch auch in der Folge die Miete für Februar 2008 am 05.02.2008 und im anderen Fall die Miete für Dezember 2006 am 05.12.2006. Daraufhin wurde beiden Mietern das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich, gekündigt. Die auf Räumung gerichteten Klagen wurden durch die Amtsgerichte jeweils abgewiesen. Die Berufung der Vermieter hatte keinen Erfolg, ebenfalls die hiergegen eingelegte Revision.
Hierzu entschied der Bundesgerichtshof, dass der Sonnabend nicht als Werktag im Sinne des § 556 b Abs. 1 BGB und entsprechender vertraglicher Vereinbarung anzusehen ist. Der Senat entnahm dies aus der Entstehungsgeschichte und dem Schutzzweck der gesetzlichen Regelung.
Die im Vertrag bzw. nunmehr im Gesetz geregelte „Schuldfrist“ solle insbesondere sicherstellen, dass die Mietzahlung dem Vermieter auch dann innerhalb von drei Werktagen erreicht, wenn die Überweisung der Miete am letzten Tag des Monats, an dem weite Teile der Bevölkerung ihr Gehalt oder ihren Lohn erhalten, in Auftrag gegeben werde. Sie trage damit dem Umstand Rechnung, da Mietzahlungen schon seit langem, großteils durch Überweisung, über Bankinstitute abgewickelt werden und dies erfahrungsgemäß eine gewisse Zeit in Anspruch nehme. Bankgeschäftstage waren aber bei Einführung des § 556 b Abs. 1 BGB und in der Zeit davor nur die Tage von Montag bis Freitag. Daran habe sich auch nichts grundlegendes geändert.
Deshalb würde die Schonfrist für den Mieter bei der Mietzahlung über Bankinstitute um einen Tag verkürzt, wenn der Sonnabend bei der Berechnung der Zahlungsfrist als Werktag mitgezählt würde. Das widerspreche dem Schutzzweck der Karenzzeit und rechtfertige es, den Sonnabend nicht als Werktag im Sinne des § 556 b Abs. 1 BGB und entsprechender Mietvertragsklauseln anzusehen. Dies gelte im Interesse einheitlicher Handhabung unabhängig von der Art der Zahlungsweise.
Achtung!
Diese Fristauslegung des Bundesgerichtshofes trifft jedoch lediglich für § 556 b Abs. 1 BGB zu. Keinesfalls ist diese Fristauslegung anzuwenden im Rahmen der Kündigung von Wohnraummietverhältnissen gem. § 573 c BGB (Urteil des Bundesgerichtshofes zum Aktenzeichen VIII ZR 206/04). Bei der Kündigungsfrist ist der Sonnabend bei der 3-Tagesfrist des § 573 c Abs. 1 S. 1 BGB – wie auch im allgemeinen Strafgebrauch – als Werktag zu berücksichtigen.